Wohnraum - Förderungen

Was ist öffentlich geförderter Wohnraum?::
Gegenstand der Wohnungsbauförderung ist die Neuschaffung von Wohnraum im wesentlichen durch Neubau, Ausbau und Erweiterung. Förderungsfähig sind sowohl eigengenutzte Wohnungen, als auch Mietwohnungen.
Die Wohnungsbauförderung ist gemeinschaftliche Aufgabe von Bund, Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden. Im Rahmen dieser Aufgabe soll eine ausreichende Wohnungsversorgung aller Bevölkerungsschichten ermöglicht und namentlich für diejenigen Wohnungssuchenden sichergestellt werden, die selbst nicht in der Lage sind sich ausreichend mit Wohnraum zu versorgen. Dieser Herausforderung hat sich unser Unternehmen seit Jahrzehnten erfolgreich gestellt.

 

Welche Fördermöglichkeiten gibt es?::

1. Förderungsweg (sogenannte Sozialwohnungen): Hierzu wird ein Wohnberechtigungsschein (WBS) nach § 5 Wohnungsbindungsgesetz benötigt, welcher zum Bezug einer mit öffentlichen Mitteln des 1. Förderungsweges geförderten Wohnung berechtigt. 2. und 3. Förderungsweg: Hierzu wird ein Wohnberechtigungsschein (= WBS) nach den §§ 88 und 88 d des II. Wohnungsbaugesetzes benötigt, welcher zum Bezug einer mit öffentlichen Mitteln des 2. oder 3. Förderungsweges geförderten Wohnung berechtigt.

 

Welche Einkommensgrenzen gelten für öffentlich geförderten Wohnraum im 1. Förderungsweg?::

1. Förderungsweg:
Berechtigte Familien, deren Einkommen die in § 25 des II. Wohnungsbaugesetzes festgelegten Einkommensgrenzen nicht übersteigt. Seit dem 01.01.2002 gelten folgende Einkommensgrenzen:
Haushaltsgröße Einkommensgrenze*
1 Person 12.000,00 EUR
2 Familienangehörige 18.000,00 EUR
3 Familienangehörige (Ehepaar + 1 Kind) 22.600,00 EUR
4 Familienangehörige (Ehepaar + 2 Kinder) 27.200,00 EUR
5 Familienangehörige (Ehepaar + 3 Kinder) 31.800,00 EUR

* Bei der Einkommensgrenze sind nur die Grundbeträge für die erste, zweite und jede weitere Person berücksichtigt.

Die aus der Tabelle abzulesenden Beträge können sich noch um gesetzlich festgelegte Frei- und Abzugsbeträge erhöhen. Für spezifische Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Welche Richtlinien gibt es für Wohnungsgrößen bei öffentlich gefördertem Wohnraum?::

1. Förderungsweg

1 Person 50 m² oder 1 Wohnraum
2 Familienangehörige 60 m² oder 2 Wohnräume
3 Familienangehörige 80 m² oder 3 Wohnräume
4 Familienangehörige 90 m² oder 4 Wohnräume
5 Familienangehörige 105 m² oder 5 Wohnräume

Für jedes weitere Familienmitglied werden 15 m² oder 1 Wohnraum zusätzlich zuerkannt. Eine Küche mit weniger als 15 m² zählt nicht als Wohnraum.

 

Was ist ein Wohnberechtigungsschein?::

Ein Wohnberechtigungsschein (= WBS) ist ein öffentliches Dokument, welches zum Bezug einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung berechtigt.

 

Wo kann ein Wohnberechtigungsschein beantragt werden?::

Für eine Wohnung in Konz:
Verbandsgemeindeverwaltung Konz, Verwaltungsgebäude II, Fachbereich 3 Bauen/Hochbau, Zimmer 81 und 82,
Am Markt 11, 54329 Konz, Tel. 06501/83-181 oder 06501/83-182

Für eine Wohnung in Trier oder Trier-Ehrang
Stadtverwaltung Trier, Amt für Wohnungswesen, Frau Arenz Tel. 0651/718-1534,
Rathaus Am Augustinerhof, Verwaltungsgebäude IV, 54290 Trier
Sprechzeiten Montag und Donnerstag 8.30 Uhr bis 11.30 Uhr